Auf einen Blick
- Haus und Ehewohnung werden bei der Scheidung aufgeteilt, entweder einvernehmlich oder durch das Gericht.
- Der Antrag auf gerichtliche Aufteilung ist nur innerhalb eines Jahres nach der Scheidung möglich.
- Für einen gemeinsamen Kredit haften gegenüber der Bank weiter beide.
- Eine neutrale Bewertung ist die beste Grundlage für jede Einigung.
Drei Wege mit der gemeinsamen Immobilie
- Einer übernimmt und zahlt aus. Er übernimmt meist auch den Kredit, die Bank muss dem zustimmen.
- Ihr verkauft und teilt den Erlös. Nach Ablöse des Kredits wird der Rest nach eurer Vereinbarung oder der gerichtlichen Aufteilung verteilt.
- Ihr behaltet sie gemeinsam, etwa bis die Kinder größer sind, und vermietet oder einer wohnt dort. Das braucht klare schriftliche Regeln.
Die Aufteilung nach dem Gesetz
Bei der Scheidung wird das eheliche Gebrauchsvermögen und das in der Ehe Ersparte aufgeteilt. Dazu gehört in der Regel auch die Ehewohnung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung regelt ihr das selbst in der Scheidungsvereinbarung. Könnt ihr euch nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Gericht.
Wichtig: Diesen Antrag kann man nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung stellen. Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch auf gerichtliche Aufteilung.
Was mit dem Kredit passiert
Habt ihr den Kredit gemeinsam aufgenommen, haftet ihr gegenüber der Bank weiter beide, auch wenn ihr intern vereinbart, dass nur einer zahlt. Die Bank muss niemanden aus dem Vertrag entlassen. Das Gericht kann aber festlegen, wer im Innenverhältnis zahlt, und innerhalb eines Jahres nach der Scheidung kann man beantragen, nur noch als Ausfallsbürge zu haften.
Am saubersten ist oft der Verkauf: Der Kredit wird aus dem Kaufpreis abgelöst, und beide sind frei.
Wenn einer nicht verkaufen will
Dann kommt es darauf an, wem die Immobilie gehört und ob die Scheidung schon durch ist. Im Aufteilungsverfahren kann das Gericht entscheiden, wer die Immobilie bekommt und welche Ausgleichszahlung zu leisten ist. Gehört sie euch zu Anteilen und lässt sich nichts anderes einigen, gibt es als letzten Weg die Teilungsklage, die bis zur Versteigerung führen kann, meist zu einem schlechteren Preis als bei einem freien Verkauf. Holt euch für diesen Teil rechtzeitig rechtliche Beratung.
Warum eine neutrale Bewertung hilft
Ob Auszahlung oder Verkauf: Alles hängt am Wert der Immobilie. Eine Einschätzung, der beide vertrauen, nimmt viel Spannung aus den Gesprächen. Unsere Bewertung ist kostenlos, und wir sprechen auf Wunsch mit beiden.
Häufige Fragen
Wer bekommt bei der Scheidung das Haus?
Das vereinbart ihr selbst oder, wenn ihr euch nicht einigt, entscheidet das Gericht im Aufteilungsverfahren. Der Antrag dafür ist nur innerhalb eines Jahres nach der Scheidung möglich.
Was passiert mit dem gemeinsamen Kredit?
Gegenüber der Bank haften weiter beide. Das Gericht kann regeln, wer intern zahlt, und auf Antrag kann einer nur noch als Ausfallsbürge haften. Ein Verkauf löst den Kredit am einfachsten ab.
Was tun, wenn mein Ex-Partner nicht verkaufen will?
Im Aufteilungsverfahren entscheidet das Gericht. Bei gemeinsamem Eigentum ist als letzter Weg eine Teilungsklage möglich. Lasst euch rechtlich beraten, bevor es so weit kommt.
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Quellen: