Auf einen Blick
- Seit 2018 ist der Pflegeregress abgeschafft: Das Vermögen von Menschen im Pflegeheim wird für die Pflegekosten nicht herangezogen.
- Das Haus muss deshalb nicht verkauft werden, um das Heim zu bezahlen.
- Verkaufen darf nur der Eigentümer selbst oder sein Vertreter.
- Bei einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung braucht der Verkauf die Genehmigung des Gerichts.
Muss das Haus für das Pflegeheim verkauft werden?
Nein. Seit 1. Jänner 2018 ist der Pflegeregress abgeschafft. Für die Kosten eines Pflegeheims darf nicht mehr auf das Vermögen der Bewohner, ihrer Angehörigen, Erben oder Beschenkten zugegriffen werden. Herangezogen werden weiterhin das laufende Einkommen, also vor allem ein Großteil der Pension, und das Pflegegeld.
Ob man das Haus behält, vermietet oder verkauft, ist damit eine freie Entscheidung der Familie und keine Pflicht.
Behalten, vermieten oder verkaufen?
- Ein leeres Haus kostet weiter: Betriebskosten, Versicherung, Heizen im Winter, Instandhaltung.
- Leerstand schadet der Substanz. Feuchtigkeit, Frost und Einbruchsgefahr nehmen zu.
- Eine Vermietung bringt Einnahmen, macht einen späteren Verkauf aber oft schwieriger (siehe Verkaufen mit Mietern).
- Wird das Haus später ohnehin vererbt, lohnt ein Blick auf den Ratgeber Haus geerbt.
Wer darf das Haus verkaufen?
Verkaufen darf nur, wer im Grundbuch als Eigentümer steht, also meist der Vater oder die Mutter selbst. Kinder können das nicht einfach an ihrer Stelle tun.
- Kann der Elternteil selbst entscheiden, unterschreibt er den Kaufvertrag selbst. Kinder können ihn beim Verkauf begleiten oder per Vollmacht vertreten.
- Gibt es eine Vorsorgevollmacht, die den Verkauf von Liegenschaften umfasst, handelt der Bevollmächtigte, und es braucht keine Genehmigung des Gerichts.
- Gibt es eine Erwachsenenvertretung, braucht der Verkauf einer Liegenschaft in der Regel die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. Das dauert länger, und das Gericht achtet auf einen angemessenen Preis. Eine nachvollziehbare Bewertung hilft dabei.
Welche Form der Vertretung in eurem Fall besteht und was das Gericht braucht, klärt ihr am besten mit einem Notar.
Die Steuer beim Verkauf
Für die Immobilienertragsteuer gilt die Hauptwohnsitzbefreiung auch, wenn der Elternteil schon ins Heim gezogen ist: Hat er innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf mindestens fünf Jahre durchgehend dort gewohnt, bleibt der Verkauf in der Regel steuerfrei. Je länger das Haus leer steht, desto genauer sollte man das prüfen. Mehr im Ratgeber ImmoESt.
Was bei der Vermarktung hilft
- Persönliches aus dem Haus räumen, bevor fotografiert wird
- Haus im Winter frostfrei halten und regelmäßig lüften
- Unterlagen früh sammeln, sie liegen oft verstreut
- Einen festen Ansprechpartner in der Familie bestimmen, der Termine wahrnimmt
Häufige Fragen
Muss ich das Haus meiner Eltern für das Pflegeheim verkaufen?
Nein. Seit 2018 ist der Pflegeregress abgeschafft. Auf das Vermögen von Menschen im Pflegeheim und ihrer Angehörigen wird für die Pflegekosten nicht zugegriffen.
Dürfen Kinder das Haus der Eltern verkaufen?
Nur mit Vollmacht oder als Vertreter. Eigentümer bleibt der Elternteil. Bei einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung muss das Pflegschaftsgericht den Verkauf genehmigen.
Fällt Steuer an, wenn das Haus nach dem Umzug ins Heim verkauft wird?
Oft nicht: Hat der Elternteil in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre durchgehend dort gewohnt, greift meist die Hauptwohnsitzbefreiung.
Frage zu deinem Fall?
Schreib uns deine Frage. Wir checken sie kurz mit unseren Partnerkanzleien (Anwalt, Notar, Steuerberater), kostenlos und unverbindlich. Du bekommst eine erste Einschätzung und weißt danach, ob und wo sich eine ausführliche Beratung lohnt.
Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber erklärt allgemein die Rechtslage in Österreich (Stand Oktober 2026) und dient nur der ersten Orientierung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr: Wir übernehmen keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Gesetze und ihre Auslegung ändern sich, und jeder Fall ist anders.
Bevor du entscheidest, wende dich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar und bei steuerlichen Fragen an einen Steuerberater.
Du brauchst einen Anwalt, Notar oder Steuerberater? Wir arbeiten mit einem Netzwerk aus Partnerkanzleien und stellen gerne den Kontakt her. So kommst du schnell an die richtige Ansprechperson, ohne für eine erste Frage gleich viel Geld zu bezahlen. Ruf uns an unter 0664 3500662 oder schreib uns über das Kontaktformular.
Quellen: